Gewerbe anmelden

Stand 5. Oktober 2026

Wer ein Gewerbe beginnt, muss es gleichzeitig bei der Gemeinde anzeigen. Das geht in vielen Städten online, kostet je nach Land und Gemeinde eine Gebühr und zieht einige Folgeschritte nach sich. Hier der Überblick nach dem Gesetz.

Allgemeine Information nach dem Gesetzestext, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Steuerberatung, IHK oder Handwerkskammer.

Wer ein Gewerbe anmelden muss

Die Pflicht steht in § 14 Abs. 1 GewO: Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Gleichzeitig heißt: mit dem Beginn, nicht Wochen später. Das Gesetz kennt dabei keine Mindestgröße. Auch wer nur nebenbei oder in kleinem Umfang verkauft, handelt, repariert oder Dienstleistungen anbietet, ist in der Regel gewerblich tätig.

Kein Gewerbe sind die freien Berufe. § 18 EStG zählt sie auf, darunter wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, meldet sich nicht beim Gewerbeamt, sondern direkt beim Finanzamt (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Auch Land- und Forstwirtschaft ist kein Gewerbe in diesem Sinn. Ob eine Tätigkeit frei oder gewerblich ist, entscheidet am Ende das Finanzamt; in Grenzfällen hilft die IHK.

Wo und wie die Anmeldung läuft

Zuständig ist die Gemeinde, in der der Betrieb liegt: das Gewerbeamt, oft Gewerbemeldestelle oder Bürgeramt genannt. Viele Städte nehmen die Anmeldung online an, über ein eigenes Formular oder das Serviceportal des Landes. Für den Login braucht man meist die BundID oder ein ELSTER-Unternehmenskonto. Wer lieber vor Ort geht, braucht in vielen Städten einen Termin. Welcher Weg in Ihrer Stadt gilt, steht auf der jeweiligen Stadtseite.

Nach der Anzeige bescheinigt die Behörde den Empfang innerhalb von drei Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO). Diese Bescheinigung heißt umgangssprachlich Gewerbeschein. Für erlaubnispflichtige Gewerbe, etwa Bewachung (§ 34a GewO), Immobilienmakler (§ 34c GewO), Versicherungsvermittlung (§ 34d GewO) oder zulassungspflichtiges Handwerk, reicht die Anzeige allein nicht: Dafür braucht es zusätzlich eine Erlaubnis oder einen Eintrag, und ohne sie kann die Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern (§ 15 Abs. 2 GewO).

Kombiantrag (gruenden.gov.de)

Eine bundesweit einheitliche Online-Gewerbeanmeldung gibt es nicht. Seit dem 27. August 2026 bietet der Bund auf gruenden.gov.de den Kombiantrag an: Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer erledigen damit die Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung beim Finanzamt in einem Antrag.

Direkt digital an das Gewerbeamt übermittelt wird der Antrag bisher nur an 10 Pilotorten: Aachen, Berlin, Dresden, Düsseldorf, Fulda/Petersberg, Goslar, Hamburg, Husum, Mannheim und München. Überall sonst erzeugt das Portal ein Dokument, das Sie per E-Mail oder Post an Ihr Gewerbeamt schicken. Ob Ihre Stadt ein eigenes Online-Formular anbietet, steht auf der Stadtseite.

Quelle: BMDS: Einfacher gründen: digitaler Kombiantrag startet, 27. August 2026.

Was die Anmeldung kostet

Die Gebühr regelt jedes Land selbst. Manche Länder legen einen festen Betrag fest, andere einen Rahmen oder überlassen es den Gemeinden. Die Tabelle zeigt die Regel je Land mit Rechtsgrundlage. Was Ihre Stadt konkret verlangt, steht auf der Stadtseite: Wenn die Stadt einen Betrag nennt, zeigen wir diesen, sonst die Regel des Landes.

Gebühr für die Gewerbeanmeldung nach Landesrecht
BundeslandGebührRechtsgrundlage
Baden-Württemberg jede Gemeinde legt die Gebühr selbst fest Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG), § 11 (Verwaltungsgebühren) i. V. m. der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde; ergänzend § 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz
Bayern 25 € bis 100 €
Rahmen des Landes, Betrag legt die Gemeinde fest
Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (KVz), Tarif-Nr. 5.III.5/2
Berlin 26 € (natürliche Person), 31 € (juristische Person)
landesweit fester Betrag
Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO), Anlage Gebührenverzeichnis, Tarifstelle 2001 a) und c)
Brandenburg ab 36,60 €
nach Zeitaufwand der Behörde
Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa (MWEKEGebO), Anlage Gebührentarif, Tarifstelle 2.1.1.1, Fassung 12. November 2024
Bremen 38 €
landesweit fester Betrag
Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV), Anlage Kostenverzeichnis, Nummer 150.03, Fassung 1. Januar 2026
Hamburg 25 €
landesweit fester Betrag
Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung (WiVwGebO HA), Anlage Nummer 1.1.1.1 (Online-Dienst: Nummer 1.1.1.4.1), Fassung 1. Januar 2026
Hessen 36 €
landesweit fester Betrag
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVW), Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 2131 (Gewerbeanzeige 28 Euro) und Nr. 2132 (Empfangsbescheinigung 8 Euro), Fassung 1. Januar 2025
Mecklenburg-Vorpommern 32 €
landesweit fester Betrag
Gewerbekostenverordnung (GewKostVO M-V), Anlage Tarifstelle 100.1, Fassung 12. Oktober 2023
Niedersachsen nach Zeitaufwand der Behörde Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) Niedersachsen, Anlage 1 (Kostentarif) Nr. 40.1.2.1 i. V. m. § 1 Abs. 4, Fassung 16. Dezember 2025
Nordrhein-Westfalen 26 € (natürliche Person), 33 € (juristische Person)
landesweit fester Betrag
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW), Allgemeiner Gebührentarif, Tarifstelle 10.1.1.1.3.1 bis 10.1.1.1.3.3, Fassung 25. April 2026
Rheinland-Pfalz 40 €
landesweit fester Betrag
Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis), Anlage lfd. Nr. 2.3.1, Fassung 19. Dezember 2025
Saarland 15 € bis 80 €
Rahmen des Landes, Betrag legt die Gemeinde fest
Allgemeines Gebührenverzeichnis Saarland (GebVerz), Nr. 385 Punkt 1 (Bearbeitung von Gewerbeanzeigen), Fassung 22. November 2024
Sachsen 22 € bis 112 €
Rahmen des Landes, Betrag legt die Gemeinde fest
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ), Anlage 1, lfd. Nr. 46 (Gewerberecht), Tarifstelle 2 (Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO), Fassung 9. April 2025
Sachsen-Anhalt 15 € bis 60 €
Rahmen des Landes, Betrag legt die Gemeinde fest
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA), Anlage (Kostentarif), lfd. Nr. 69 (Gewerbeordnung), Tarifstelle 1, Fassung 21. Mai 2026
Schleswig-Holstein 30 €
landesweit fester Betrag
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VerwGebVO), Anlage Allgemeiner Gebührentarif, Tarifstelle 11.1.1 a), Fassung 1. September 2026
Thüringen 25 €
landesweit fester Betrag
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG), Anlage Verwaltungskostenverzeichnis, Nr. 1.1.1, Fassung 30. November 2019

Unterlagen

Was genau verlangt wird, legt die Stadt fest. Üblich sind:

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Staatsangehörigen der Aufenthaltstitel mit Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit;
  • das ausgefüllte Formular zur Gewerbeanmeldung (bei Online-Anmeldung entfällt das Papierformular);
  • bei Gesellschaften der Handelsregisterauszug oder der Gesellschaftsvertrag;
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die Erlaubnis, bei zulassungspflichtigem Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle;
  • bei Vertretung eine schriftliche Vollmacht.

Was nach der Anmeldung kommt

  1. Finanzamt. Die Gemeinde unterrichtet das Finanzamt (§ 138 Abs. 1 AO). Zusätzlich müssen Sie dem Finanzamt weitere Auskünfte geben, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, und zwar elektronisch über ELSTER (§ 138 Abs. 1b AO), innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung (§ 138 Abs. 4 AO). Danach bekommen Sie die Steuernummer.
  2. IHK oder Handwerkskammer. Gewerbetreibende, die zur Gewerbesteuer veranlagt werden, gehören zur Industrie- und Handelskammer (§ 2 Abs. 1 IHKG), Handwerksbetriebe zur Handwerkskammer (§ 90 Abs. 2 HwO). Das Gewerbeamt übermittelt die Daten an die Kammer (§ 14 Abs. 8 GewO); Sie müssen sich dort nicht selbst anmelden.
  3. Berufsgenossenschaft. Unternehmer müssen den Unfallversicherungsträger binnen einer Woche nach Beginn informieren. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn die Gewerbeanzeige binnen einer Woche erstattet wurde (§ 192 Abs. 1 SGB VII); das Gewerbeamt leitet die Daten über die DGUV weiter (§ 14 Abs. 8 Nr. 6 GewO).
  4. Gewerbesteuer. Sie fällt auf den Gewerbeertrag an: abgerundet auf volle 100 €, für Einzelunternehmen und Personengesellschaften abzüglich 24.500 € Freibetrag, mal 3,5 % Steuermesszahl (§ 11 GewStG), mal Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG). Die Sätze der Städte stehen unter Hebesätze, eine Schätzung liefert der Gewerbesteuer-Rechner.

Später ändern oder beenden

Auch Änderungen sind anzuzeigen: Verlegung des Betriebs, Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstands, Namensänderung und Aufgabe (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO). Mehr dazu unter Gewerbe ummelden und Gewerbe abmelden. Für kleine Betriebe und Tätigkeiten neben dem Job gibt es eigene Seiten: Kleingewerbe und Nebengewerbe.

Gesetze und Quellen

Gelesen am 5. Oktober 2026. Verbindlich ist allein der jeweils geltende Gesetzestext.