Nebengewerbe anmelden
Stand 5. Oktober 2026
Wer neben dem Job etwas verkauft oder Dienstleistungen anbietet, braucht in der Regel ebenfalls eine Gewerbeanmeldung. Ein eigenes „Nebengewerbe-Formular“ gibt es nicht: Es ist dieselbe Anzeige, mit einem Kreuz bei Nebenerwerb.
Allgemeine Information nach dem Gesetzestext, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Steuerberatung, IHK oder Handwerkskammer.
Dieselbe Pflicht wie im Haupterwerb
Die Gewerbeordnung unterscheidet nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerb. Wer selbständig ein stehendes Gewerbe anfängt, muss dies gleichzeitig der zuständigen Behörde anzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO). Das gilt auch, wenn Sie nur abends oder am Wochenende tätig sind. Im Anmeldeformular geben Sie an, dass die Tätigkeit im Nebenerwerb ausgeübt wird. Zuständig ist die Gemeinde, in der der Betrieb liegt; bei einer Tätigkeit von zu Hause ist das meist Ihr Wohnort. Wie die Anmeldung in Ihrer Stadt läuft und was sie kostet, steht auf der Stadtseite.
Gelegentliche private Verkäufe, etwa das Ausmisten des eigenen Kellers, sind kein Gewerbe. Gewerblich wird es, wenn Sie planmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, tätig sind, zum Beispiel Waren einkaufen, um sie weiterzuverkaufen. Freie Berufe nach § 18 EStG, etwa schriftstellerische, künstlerische oder unterrichtende Tätigkeiten, melden Sie nicht beim Gewerbeamt, sondern direkt beim Finanzamt (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO).
Arbeitgeber
Das Gewerberecht verlangt keine Zustimmung des Arbeitgebers. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten aber Regeln zu Nebentätigkeiten, etwa eine Pflicht, sie vorher anzuzeigen, oder ein Verbot, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Genehmigungsregeln des Dienstrechts. Ein Blick in den eigenen Vertrag und gegebenenfalls ein Gespräch mit der Personalabteilung klären das am besten vor der Anmeldung.
Finanzamt
Die Gemeinde gibt die Anmeldung an das Finanzamt weiter (§ 138 Abs. 1 AO). Zusätzlich senden Sie innerhalb eines Monats den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO). Ab dann geben Sie jedes Jahr neben dem Lohn auch den Gewinn aus dem Gewerbe in der Einkommensteuererklärung an, in der Regel mit einer Einnahmenüberschussrechnung.
Bei der Umsatzsteuer können kleine Nebengewerbe die Kleinunternehmerregelung nutzen: Die Umsätze sind steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Bei der Gewerbesteuer haben Einzelunternehmer einen Freibetrag von 24.500 € auf den Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Mehr dazu unter Kleingewerbe anmelden.
Kranken- und Sozialversicherung
Ob ein Nebengewerbe Folgen für die Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung hat, hängt davon ab, ob die Selbständigkeit neben der Anstellung wirklich nebenberuflich bleibt, also nach Zeit und Einkommen nicht überwiegt. Die Beurteilung nimmt Ihre Krankenkasse vor. Melden Sie ihr die Selbständigkeit, wenn sie danach fragt oder wenn sich Umfang und Einkommen deutlich ändern. Für bestimmte Selbständige gibt es außerdem eine Rentenversicherungspflicht; darüber informiert die Deutsche Rentenversicherung.
Auch für ein Nebengewerbe gilt die Mitteilungspflicht an den Unfallversicherungsträger, die zuständige Berufsgenossenschaft. Sie gilt als erfüllt, wenn die Gewerbeanzeige binnen einer Woche nach Beginn erstattet wurde (§ 192 Abs. 1 SGB VII).
Arbeitslosengeld und Elternzeit
Wer Arbeitslosengeld bezieht oder in Elternzeit ist, muss eine Nebentätigkeit der Agentur für Arbeit beziehungsweise der Elterngeldstelle melden; dort gelten eigene Grenzen für Stunden und Einkommen. Die Gewerbeanmeldung ersetzt diese Meldungen nicht.
Kurz gesagt
- Auch ein Nebengewerbe wird beim Gewerbeamt angemeldet, mit dem Hinweis Nebenerwerb (§ 14 GewO).
- Arbeitsvertrag auf Regeln zu Nebentätigkeiten prüfen.
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung binnen eines Monats über ELSTER (§ 138 AO).
- Kleinunternehmerregelung und Gewerbesteuer-Freibetrag gelten auch hier.
- Krankenkasse und gegebenenfalls Agentur für Arbeit informieren.
Gesetze und Quellen
- § 14 GewO: Anzeigepflicht
- § 138 AO: Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
- § 19 UStG: Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 11 GewStG: Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 18 EStG: Selbständige Arbeit (freie Berufe)
- § 192 SGB VII: Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern
Gelesen am 5. Oktober 2026. Verbindlich ist allein der jeweils geltende Gesetzestext.