Gewerbe abmelden
Stand 5. Oktober 2026
Wer seinen Betrieb aufgibt, muss das dem Gewerbeamt anzeigen, genau wie den Beginn. Die Abmeldung ist kurz; danach folgen noch einige Schritte beim Finanzamt.
Allgemeine Information nach dem Gesetzestext, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Steuerberatung, IHK oder Handwerkskammer.
Die Pflicht zur Abmeldung
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO ist die Aufgabe des Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen, und zwar gleichzeitig mit der Aufgabe. Zuständig ist das Gewerbeamt der Gemeinde, in der der Betrieb liegt. Viele Städte nehmen die Abmeldung online an, über dasselbe Portal wie die Anmeldung. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige innerhalb von drei Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO).
Wer nicht abmeldet, obwohl der Betrieb eindeutig aufgegeben ist, riskiert, dass die Behörde selbst tätig wird: Steht die Aufgabe eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 GewO). Bis dahin laufen aber unter Umständen Pflichten weiter, zum Beispiel gegenüber der Kammer.
Ausnahme: Umzug in eine andere Stadt
Geben Sie den Betrieb nur auf, weil Sie ihn in eine andere Gemeinde verlegen, melden Sie nicht am alten Ort ab. Die Aufgabe ist dann ausschließlich gegenüber der Behörde am neuen Ort anzuzeigen, die die Daten an den alten Ort weitergibt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO). Mehr dazu unter Gewerbe ummelden.
Was Sie brauchen
Für die Abmeldung reichen in der Regel ein gültiger Ausweis und die Angaben zum Betrieb, am einfachsten die Daten aus der Anmeldung. Bei Gesellschaften kommt meist der aktuelle Registerauszug dazu, bei Vertretung eine Vollmacht. Ob die Abmeldung etwas kostet, regelt das Gebührenrecht von Land und Stadt; viele Städte nennen den Betrag auf ihrer Seite, die Sie über die jeweilige Stadtseite erreichen.
Wer automatisch informiert wird
Das Gewerbeamt übermittelt Daten aus der Abmeldung an eine Reihe von Stellen, darunter die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung zur Weiterleitung an die Berufsgenossenschaft, die Bundesagentur für Arbeit und die statistischen Ämter (§ 14 Abs. 8 GewO). Ist der Betrieb im Handelsregister eingetragen, geht die Abmeldung auch an das Registergericht. Die Gemeinde unterrichtet außerdem das Finanzamt (§ 138 Abs. 1 AO).
Finanzamt
Die Pflicht, dem Finanzamt die Aufgabe eines Betriebs mitzuteilen, gilt innerhalb eines Monats (§ 138 Abs. 1 und 4 AO); die Mitteilung der Gemeinde deckt das in der Regel ab. Wichtiger sind die Erklärungen, die noch kommen: Für das Jahr der Aufgabe geben Sie die Einkommensteuer- und gegebenenfalls Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung ab, mit dem Gewinn bis zur Aufgabe. Hat der Betrieb Waren, Geräte oder ein Fahrzeug, die Sie privat behalten oder verkaufen, kann das einen Aufgabegewinn auslösen. Hier lohnt sich der Rat einer Steuerberatung.
Unterlagen müssen Sie auch nach der Aufgabe aufbewahren. Die Fristen richten sich nach der Abgabenordnung und gelten weiter, auch wenn der Betrieb nicht mehr besteht.
IHK und Handwerkskammer
Die Mitgliedschaft in der IHK hängt daran, dass Sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden und im Bezirk eine Betriebsstätte unterhalten (§ 2 Abs. 1 IHKG). Mit der Aufgabe endet sie. Beiträge können für das laufende Jahr noch anfallen; die Abrechnung regelt die Satzung der jeweiligen Kammer. Die Handwerkskammer erhält die Abmeldung ebenfalls vom Gewerbeamt und kümmert sich um die Handwerksrolle.
Berufsgenossenschaft und Versicherungen
Die Berufsgenossenschaft erhält die Daten über die DGUV (§ 14 Abs. 8 Nr. 6 GewO). Eigene Verträge, etwa eine Betriebshaftpflicht, ein Geschäftskonto oder Software-Abonnements, beenden Sie selbst; die Abmeldung beim Gewerbeamt kündigt sie nicht.
Kurz gesagt
- Aufgabe des Betriebs gleichzeitig beim Gewerbeamt anzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO).
- Bei Umzug in eine andere Stadt nur am neuen Ort anmelden.
- Gewerbeamt informiert Kammer, Berufsgenossenschaft und Finanzamt.
- Letzte Steuererklärungen für das Jahr der Aufgabe abgeben, Unterlagen aufbewahren.
- Eigene Verträge selbst kündigen.
Gesetze und Quellen
- § 14 GewO: Anzeigepflicht
- § 15 GewO: Empfangsbescheinigung
- § 138 AO: Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
- § 2 IHKG: Kammerzugehörige
- § 192 SGB VII: Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern
Gelesen am 5. Oktober 2026. Verbindlich ist allein der jeweils geltende Gesetzestext.