Kleingewerbe anmelden
Stand 5. Oktober 2026
„Kleingewerbe“ steht in keinem Gesetz. Gemeint ist meist ein kleines Gewerbe, das nicht im Handelsregister steht. Angemeldet wird es genau wie jedes andere Gewerbe; Unterschiede gibt es bei Buchführung, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Allgemeine Information nach dem Gesetzestext, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Steuerberatung, IHK oder Handwerkskammer.
Die Anmeldung ist dieselbe
Die Gewerbeordnung unterscheidet nicht nach Größe. Wer ein Gewerbe anfängt, muss es gleichzeitig bei der Gemeinde anzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO), egal ob es um einen Onlineshop mit wenigen Bestellungen im Monat oder einen Betrieb mit Angestellten geht. Auf dem Formular gibt es kein Feld „Kleingewerbe“. Ablauf, Unterlagen und Gebühr sind dieselben wie bei jeder Gewerbeanmeldung; was Ihre Stadt verlangt, steht auf der Stadtseite.
Kaufmann oder nicht: das Handelsgesetzbuch
Wichtig wird die Größe erst im Handelsrecht. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, und Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 HGB). Genau diese Ausnahme meinen die meisten, wenn sie „Kleingewerbe“ sagen: ein Betrieb, der so überschaubar ist, dass er ohne kaufmännische Organisation auskommt.
Feste Grenzen nennt § 1 HGB nicht. Es kommt auf das Gesamtbild an, etwa Umsatz, Zahl der Beschäftigten, Zahl der Geschäftsvorgänge und Kunden. Wer kein Kaufmann ist, muss sich nicht ins Handelsregister eintragen und keine Bilanz nach dem HGB aufstellen.
Buchführung: Einnahmenüberschussrechnung
Steuerlich dürfen kleinere Betriebe, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Eine Buchführungspflicht nach Steuerrecht entsteht für gewerbliche Unternehmer unter anderem, wenn das Finanzamt einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € im Kalenderjahr oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr feststellt (§ 141 Abs. 1 AO). Die Pflicht gilt erst ab dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt (§ 141 Abs. 2 AO).
Umsatzsteuer: die Kleinunternehmerregelung
Für kleine Umsätze gibt es die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG. Danach sind die Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Rechnungen enthalten dann keine Umsatzsteuer; im Gegenzug können Sie auch keine Vorsteuer aus Einkäufen abziehen.
Auf die Regelung können Sie verzichten, etwa wenn Sie vor allem an Unternehmen verkaufen oder hohe Anfangsinvestitionen haben. Der Verzicht bindet für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Ob Sie die Regelung nutzen wollen, geben Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, den Sie nach der Anmeldung über ELSTER an das Finanzamt senden.
Kleinunternehmer im Sinne der Umsatzsteuer und „Kleingewerbe“ im Sinne des HGB sind zwei verschiedene Dinge. Ein Betrieb kann das eine sein, ohne das andere zu sein.
Gewerbesteuer: der Freibetrag
Bei der Gewerbesteuer haben natürliche Personen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 € auf den Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Liegt der Gewerbeertrag darunter, fällt keine Gewerbesteuer an. Darüber wird der Rest mit 3,5 % Steuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Wie viel das in Ihrer Stadt wäre, zeigt der Gewerbesteuer-Rechner.
IHK-Beitrag
Mitglied der IHK wird jeder, der zur Gewerbesteuer veranlagt wird, auch mit einem kleinen Betrieb. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister stehen und keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb brauchen, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 IHKG). Für Gründer gibt es unter weiteren Voraussetzungen eine Befreiung in den ersten Jahren, wenn der Gewerbeertrag oder Gewinn 25.000 € nicht übersteigt. Die genauen Beiträge regelt die Satzung Ihrer IHK.
Kurz gesagt
- Anmelden müssen Sie jedes Gewerbe, auch ein kleines (§ 14 GewO).
- Ohne kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb sind Sie kein Kaufmann (§ 1 Abs. 2 HGB).
- Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung, solange keine Buchführungspflicht besteht (§ 4 Abs. 3 EStG, § 141 AO).
- Keine Umsatzsteuer bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr, wenn Sie das wählen (§ 19 UStG).
- Gewerbesteuer erst über 24.500 € Gewerbeertrag (§ 11 GewStG).
Gesetze und Quellen
- § 14 GewO: Anzeigepflicht
- § 1 HGB: Istkaufmann
- § 19 UStG: Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 4 EStG: Gewinnbegriff (Einnahmenüberschussrechnung, Abs. 3)
- § 141 AO: Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
- § 11 GewStG: Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 3 IHKG: Beiträge
Gelesen am 5. Oktober 2026. Verbindlich ist allein der jeweils geltende Gesetzestext.