Gewerbe ummelden

Stand 5. Oktober 2026

Ein angemeldetes Gewerbe bleibt nicht für immer gleich. Bestimmte Änderungen müssen Sie dem Gewerbeamt ebenso anzeigen wie den Beginn. Welche das sind und was bei einem Umzug in eine andere Stadt gilt, steht in § 14 GewO.

Allgemeine Information nach dem Gesetzestext, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Steuerberatung, IHK oder Handwerkskammer.

Wann eine Ummeldung nötig ist

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO ist eine Anzeige auch dann nötig, wenn

  • der Betrieb verlegt wird (Nr. 1),
  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (Nr. 2),
  • der Name des Gewerbetreibenden geändert wird (Nr. 2a).

Diese Anzeige heißt im Alltag Ummeldung. Sie ist wie die Anmeldung „gleichzeitig“ zu erstatten, also mit der Änderung. Die Behörde bescheinigt auch hier den Empfang (§ 15 Abs. 1 GewO).

Neue oder erweiterte Tätigkeit

Nicht jede kleine Ergänzung des Angebots ist eine Ummeldung wert. Entscheidend ist, ob die neue Leistung für einen Betrieb der angemeldeten Art geschäftsüblich ist. Wer einen Onlinehandel für Bekleidung angemeldet hat und Accessoires dazunimmt, bleibt meist im Rahmen. Wer dagegen vom Handel zur Handwerksleistung wechselt oder eine ganz neue Branche aufnimmt, muss ummelden. Im Zweifel fragen Sie das Gewerbeamt oder Ihre IHK. Ist die neue Tätigkeit erlaubnispflichtig oder ein zulassungspflichtiges Handwerk, brauchen Sie zusätzlich die Erlaubnis oder den Eintrag in die Handwerksrolle.

Umzug innerhalb der Stadt

Ziehen Sie mit dem Betrieb innerhalb derselben Gemeinde um, ist das eine Verlegung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO. Sie melden beim bisherigen Gewerbeamt um und geben die neue Betriebsadresse an. Viele Städte bieten die Ummeldung online an, über dasselbe Portal wie die Anmeldung. Ob und wie viel eine Ummeldung kostet, regelt das Gebührenrecht des Landes und der Stadt; manche Städte nennen den Betrag auf ihrer Seite, die wir auf der jeweiligen Stadtseite verlinken.

Umzug in eine andere Stadt

Zieht der Betrieb in einen anderen Meldebezirk, also in eine andere Gemeinde, ist das rechtlich eine Aufgabe am alten Ort und ein Beginn am neuen. Das Gesetz macht es hier einfach: Erfolgt die Aufgabe im Zusammenhang mit der Verlegung in einen anderen Meldebezirk, ist sie ausschließlich gegenüber der Behörde anzuzeigen, die für die neue Anmeldung zuständig ist. Diese übermittelt die Daten unverzüglich an die Behörde am alten Ort (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO). Sie melden also nur am neuen Ort an und geben dort an, dass der Betrieb verlegt wurde.

Am neuen Ort gilt dann auch ein anderer Gewerbesteuer-Hebesatz. Jede Gemeinde legt ihren eigenen Hebesatz fest (§ 16 GewStG). Die Sätze der Städte im Vergleich finden Sie unter Hebesätze.

Namensänderung

Ändert sich Ihr Name, etwa durch Heirat, ist das ausdrücklich anzeigepflichtig (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO). Bei Gesellschaften mit Eintrag im Handelsregister gehört zusätzlich die Änderung im Register dazu; das Gewerbeamt fragt dann meist nach dem aktuellen Registerauszug.

Finanzamt, Kammer und Berufsgenossenschaft

Auch eine Verlegung ist dem Finanzamt mitzuteilen; die Pflicht nach § 138 Abs. 1 AO gilt ausdrücklich auch für die Verlegung eines Betriebs, und zwar innerhalb eines Monats (§ 138 Abs. 4 AO). Bei einem Umzug in den Bezirk eines anderen Finanzamts wechselt die Zuständigkeit, und Sie erhalten in der Regel eine neue Steuernummer. Liegt der neue Ort im Bezirk einer anderen IHK oder Handwerkskammer, wechselt auch die Kammerzugehörigkeit. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens sind dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen (§ 192 Abs. 2 SGB VII).

Kurz gesagt

  • Umzug, neue nicht geschäftsübliche Tätigkeit und Namensänderung sind anzuzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO).
  • Innerhalb der Stadt: Ummeldung beim bisherigen Gewerbeamt.
  • In eine andere Stadt: nur am neuen Ort anmelden, die Behörde informiert den alten Ort.
  • Finanzamt binnen eines Monats informieren (§ 138 AO), Kammer und Berufsgenossenschaft prüfen.
  • Ganz aufhören: siehe Gewerbe abmelden.

Gesetze und Quellen

Gelesen am 5. Oktober 2026. Verbindlich ist allein der jeweils geltende Gesetzestext.